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§ 13b UStG bei Bauleistungen

Erbringen Sie eine Bauleistung an ein Unternehmen, das selbst nachhaltig Bauleistungen erbringt, schuldet der Kunde die Umsatzsteuer (§ 13b Abs. 2 Nr. 4, Abs. 5 UStG). Sie stellen eine Nettorechnung ohne Umsatzsteuer aus und schreiben den Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ darauf. Typisch ist das, wenn Sie als Subunternehmer für einen anderen Handwerksbetrieb oder Bauunternehmer arbeiten.

Wann gilt § 13b?

SituationWer schuldet die Steuer?
Fliesenleger arbeitet für einen GeneralunternehmerGeneralunternehmer (§ 13b)
Elektriker arbeitet für einen PrivatkundenElektriker, normale Rechnung mit 19 %
Maler arbeitet für eine Hausverwaltung, die keine Bauleistungen erbringtMaler, normale Rechnung
Dachdecker liefert nur Material ohne EinbauDachdecker, Lieferung ist keine Bauleistung
Leistender ist Kleinunternehmer (§ 19 UStG)niemand, § 13b gilt nicht

Bauleistungen sind Werklieferungen und sonstige Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Auch Gebäudereinigung fällt unter eine eigene § 13b-Regel (Abs. 2 Nr. 8).

Nachweis: Formular USt 1 TG

Ob Ihr Kunde nachhaltig Bauleistungen erbringt, erkennen Sie am sichersten an der Bescheinigung USt 1 TG seines Finanzamts. Sie ist höchstens drei Jahre gültig. Lassen Sie sich eine Kopie geben und legen Sie sie zum Auftrag.

Was auf die Rechnung muss

  • Alle üblichen Pflichtangaben einer Rechnung über 250 €.
  • Nettobetrag, keine Umsatzsteuer ausweisen.
  • Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ (§ 14a Abs. 5 UStG).
  • USt-IdNr. oder Steuernummer des Kunden ist nicht vorgeschrieben, hilft aber bei der Prüfung.
  • An Unternehmer als E-Rechnung; im Format wird der Steuerfall als Reverse Charge (Kategorie AE) gekennzeichnet.

Fehler und Folgen

Weisen Sie trotz § 13b Umsatzsteuer aus, schulden Sie diese Steuer zusätzlich (§ 14c UStG), und Ihr Kunde darf sie nicht als Vorsteuer abziehen. Korrigieren Sie die Rechnung mit einer Stornorechnung und einer neuen Nettorechnung.

§ 13b mit einem Klick: In AuftragsMappe wählen Sie „Bauleistung an Bauunternehmer (§ 13b UStG)“. Die Rechnung wird netto mit Pflichthinweis erstellt, auch als XRechnung oder ZUGFeRD.

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Häufige Fragen

Gilt § 13b auch für Abschlagsrechnungen?

Ja. Schon die Abschlagsrechnung wird netto mit dem Hinweis gestellt.

Was, wenn ich nicht weiß, ob mein Kunde Bauleistungen erbringt?

Fragen Sie nach der Bescheinigung USt 1 TG. Ohne sie und ohne klare Kenntnis rechnen Sie im Zweifel mit Umsatzsteuer ab; die Risiken bespricht man am besten mit dem Steuerberater.

Muss ich die Umsätze trotzdem melden?

Ja. Steuerpflichtige Umsätze nach § 13b werden in der Umsatzsteuer-Voranmeldung in einer eigenen Zeile angegeben, ohne Steuer.

Quellen: §§ 13b, 14a, 14c UStG; UStAE 13b.1–13b.3. Allgemeine Informationen, keine Steuerberatung. Stand: 2026-11-01.

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