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Stornorechnung und Rechnungskorrektur

Eine gestellte Rechnung darf nicht gelöscht oder einfach geändert werden. Fehlt nur eine Angabe oder ist sie falsch, reicht eine Berichtigung, die sich eindeutig auf die ursprüngliche Rechnung bezieht (§ 31 Abs. 5 UStDV). Bei falschen Beträgen oder dem falschen Kunden ist der saubere Weg eine Stornorechnung mit negativen Beträgen und danach eine neue, korrekte Rechnung.

Berichtigen oder stornieren?

FehlerEmpfohlener Weg
Leistungsdatum fehlt, Tippfehler in der AdresseBerichtigung mit Bezug auf die Rechnungsnummer
Falscher Betrag, falscher SteuersatzStornorechnung und neue Rechnung
Rechnung an den falschen KundenStornorechnung und neue Rechnung an den richtigen Kunden
Umsatzsteuer ausgewiesen, obwohl § 13b giltStornorechnung und neue Nettorechnung
Auftrag fällt wegStornorechnung

Was auf die Stornorechnung gehört

  • Bezeichnung „Stornorechnung“ und eine eigene, neue Rechnungsnummer
  • Nummer und Datum der stornierten Rechnung
  • Dieselben Positionen mit negativen Beträgen, inklusive negativer Umsatzsteuer
  • Ausstellungsdatum, Ihre und die Kundenangaben wie auf dem Original

Die ursprüngliche Rechnungsnummer wird nicht wiederverwendet. Die Lücke ist erklärt, weil die Stornorechnung auf sie verweist.

Nicht „Gutschrift“ nennen

Umsatzsteuerlich ist eine Gutschrift eine Abrechnung, die der Kunde für Ihre Leistung erstellt (§ 14 Abs. 2 Satz 2 UStG). Nennen Sie eine Korrektur deshalb lieber Stornorechnung oder Rechnungskorrektur. Ein falscher Begriff allein wird in der Praxis meist nicht beanstandet, sorgt aber für Rückfragen.

E-Rechnung

Wurde die ursprüngliche Rechnung als E-Rechnung verschickt, sollte auch die Stornorechnung als E-Rechnung kommen. In XRechnung und ZUGFeRD gibt es dafür den Rechnungstyp „Korrektur“ beziehungsweise „Gutschrift“ (Credit Note) mit Verweis auf die Ursprungsrechnung.

Storno ohne Nachdenken: AuftragsMappe erstellt zur festgeschriebenen Rechnung eine Stornorechnung mit eigener Nummer aus demselben Nummernkreis, danach eine neue Rechnung mit allen Daten.

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Häufige Fragen

Darf ich eine Rechnung einfach löschen, wenn der Kunde sie noch nicht hat?

Wurde sie schon in Ihrer Buchführung erfasst oder hat sie eine Nummer bekommen, nein. Sonst entsteht eine Lücke in der Nummernfolge, die erklärt werden muss.

Wann wirkt die Korrektur für die Umsatzsteuer?

Die Berichtigung der Steuer erfolgt in dem Voranmeldungszeitraum, in dem die Stornorechnung erstellt wird (§ 17 UStG).

Braucht der Kunde die Stornorechnung?

Ja. Er muss seinen Vorsteuerabzug ebenfalls korrigieren und braucht dafür den Beleg.

Quellen: §§ 14, 14c, 17 UStG; § 31 Abs. 5 UStDV. Allgemeine Informationen, keine Steuerberatung. Stand: 2026-11-01.

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